Es werden immer wieder und aktuell vermehrt Fragen gestellt, ob die Retter in jeder Situation ausrücken und ihr Leben gefährden müssen. Hierzu gibt es mittlerweile flankierende politische Überlegungen, das Verhalten grob fahrlässiger Unfallverursacher zu sanktionieren.
Die Ausführungen beleuchten die Thematik, ob es ein unbedingtes Recht auf Bergrettung gibt, und ob die Retter ihr eigenes Leben riskieren müssen.
Zusammenfassend ist vorwegzunehmen: Es gibt keine Rechtsvorgaben, auf deren Grundlage man ein Recht auf vorbehaltlose Bergrettung einfordern kann. Das Recht auf Rettung bewegt sich im Spannungsfeld des gesetzlichen Rettungsauftrages und der Fürsorgepflicht des Einsatzleiters für die eingesetzten Retter. Ein bedingungsloser Anspruch auf Rettung ergibt sich weder aus den Grundrechten und dem staatlichen Schutzauftrag, das Leben der Bürger zu schützen, noch aus den bayerischen gesetzlichen Vorgaben für den Rettungsdienst. Bergrettung ist keine bedingungslose Dienstleistung. So wie es dem Retter im Einsatz rechtlich nicht zumutbar ist, sich einer konkreten Lebensgefahr auszusetzen, so ist der Einsatzleiter Bergrettung geradezu verpflichtet, die eingesetzten Rettungskräfte vor einer konkreten Lebens- oder erheblichen Leibesgefahr zu bewahren. Im Klartext: Die Einsatzleitung im Bergrettungseinsatz hat die vorrangige Sorgfaltspflicht, das Leben und die erhebliche Gesundheit der Einsatzkräfte zu schützen.
Zur Person:
Dr. Klaus (Nik) Burger, wohnhaft Bad Reichenhall, Direktor des Amtsgerichts Laufen im Berchtesgadener Land, ehemaliger Ministerialbeamter und Staatsanwalt. Berg- und Flugretter, öffentlich-rechtlich bestellter Einsatzleiter Bergrettung Bayern, Landesausbilder Einsatzleitung, Leiter der Bergwacht Region Chiemgau. Seit über 40 Jahren alpine Unternehmungen, auch weltweit.Von 2008 bis 2018 Vorsitzender des Deutschen Gutachterkreises für Alpinunfälle. Fachgremium Alpinsachverständige IHK München/Oberbayern. Zahlreiche Publikationen und Vorträge insbesondere im Bergsportrecht.